Unsere Satzung

Die Satzung des TV Grün-Weiss e.V. ist in ihrem Kern schon seit Jahrzehnten erprobt. Gerade in den letzten Jahren wurde sie jedoch immer mal wieder an die Bedürfnisse eines modernen Vereins angepasst. Zuletzt ist dies im Jahr 2017 passiert.

In der Mitgliederversammlung 2017 wurde sie um den Passus ergänzt, dass die Jugendlichen ab dem 14. Lebensjahr bei der Wahl des Jugendwartes – und somit auch bei der Auswahl der Kandidaten – mitwählen dürfen. Das war ein Wunsch der Jugendlichen, den wir gerne umgesetzt haben.

Der komplette Wortlaut der Satzung ist unten wiedergegeben. Sie können sich ein PDF davon hier auch herunterladen.

Satzung

des Tennisverein Grün-Weiss Hannover e.V.

Übersicht:

§   1  Name, Sitz, Geschäftsjahr
§   2  Zweck des Vereins
§   3  Mitgliedschaften in anderen Organisationen
§   4  Gliederung des Vereins
§   5  Erwerb der Mitgliedschaft
§   6  Ehrenmitglieder
§   7  Erlöschen der Mitgliedschaft
§   8  Ausschließungsgründe
§   9  Rechte der Mitglieder
§ 10  Pflichten der Mitglieder
§ 11  Organe des Vereins
§ 12  Mitgliederversammlung
§ 13  Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 14  Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 15  Änderung der Vereinssatzung
§ 16  Vereinsvorstand und Fachwarte
§ 17  Ehrenrat
§ 18  Aufgaben des Ehrenrates
§ 19  Kassenprüfer
§ 20  Auflösung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

“Tennisverein Grün-Weiss Hannover e.V.”

und hat seinen Sitz in Hannover. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. 2484 eingetragen. Gründungsjahr ist das Jahr 1926. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Vereinsfarben sind “Grün-Weiß”.

§ 2  Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Pflege des Sports, insbesondere des Tennis- und Ausgleichssports. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Ausübung des Tennissports im Leistungs- und Breitensport
b) die Errichtung und Unterhaltung von Sportanlagen
c) die Betreuung der Mitglieder;

Der Verein ist politisch, rassisch und religiös neutral.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Mitgliedschaften in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landes- und Fachverbände, insbesondere folgender Organisationen:

– Niedersächsischer Tennisverband e.V.

– Landessportbund Niedersachsen e.V.

– Stadtsportbund Hannover .

§ 4  Gliederung des Vereins

Der Verein besteht aus:

a) aktiven Mitgliedern
b) passiven Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern.

§ 5  Erwerb der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person über 6 Jahre auf schriftlichen Antrag erwerben. Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein ist, dass die betreffende Person gleichzeitig den Verein zum Einzug der Beiträge und Umlagen mittels Lastschrift ermächtigt (Lastschriftverfahren). Minderjährige bedürfen für den Erwerb der Mitgliedschaft einschließlich der Teilnahme am Einzugsermächtigungsverfahren der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vorstandes und schriftliche Bestätigung der Aufnahme erworben.

§ 6  Ehrenmitglieder

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden:

a) Personen mit 50jähriger Vereinszugehörigkeit
b) Personen, die mindestens 70 Jahre alt sind und mindestens 30 Jahre dem Verein angehören
c) Personen, die mindestens 10 Jahre ununterbrochen Vorstandsarbeit geleistet haben und mindestens 25 Jahre dem Verein angehören
d) Personen, die mindestens 25 Jahre dem Verein angehören und sich ganz besonders um die Förderung des Tennissports oder des Vereins verdient gemacht haben,

auf Antrag des Vorstandes, wenn dieser einen einstimmigen Beschluss gefasst hat.

Ehrenmitglieder, die nach dem Jahr 2014 ernannt werden sind zu 50% von der Beitragsleistung befreit. Alle Ehrenmitglieder sind vom Arbeitseinsatz gem. §10. e) freigestellt.

§ 7  Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen
b) Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Ehrenrates
c) Tod
d) Widerruf der Einzugsermächtigung

Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch die Mitgliedschaft erworbenen Rechte. Entstandene Verpflichtungen bleiben bestehen. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres. Dem Verein gehörende Gegenstände und Unterlagen sind zurückzugeben.

§ 8  Ausschließungsgründe

Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes aus dem Verein nur ausgeschlossen werden, wenn es

a) die in § 10 vorgesehenen Pflichten der Vereinsmitglieder nachhaltig und schuldhaft verletzt;
b) seinen dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung, trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt;
c) den Grundsätzen der vorliegenden Satzung schuldhaft zuwiderhandelt, insbesondere auch gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt;

Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit gegeben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Ehrenrat wegen seines Fehlverhaltens zu rechtfertigen.

Der Ehrenrat hat die Entscheidung dem Betroffenen mittels Einschreiben nebst Begründung zuzustellen.

Eine Anrufung der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.

§ 9  Rechte der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind berechtigt:

a) die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der Platz- und Spielordnung zu benutzen
b) vom Verein Versicherungsschutz gegen Sportunfälle im Rahmen der vom Landessportbund Niedersachsen abgeschlossenen Verträge zu verlangen
c) das Clubhaus der Bezirkssportanlage Bothfeld zu benutzen
d) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, soweit nicht der Vorstand eine Beschränkung der Teilnehmerzahl aus besonderen Gründen für notwendig erachtet.

§  10 Pflichten der Mitglieder

Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:

a) die Satzungen des Vereins zu befolgen
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeiträge und Umlagen zuentrichten. Sind die Beiträge gestaffelt, so gilt jeweils der Status am 01.04. des Jahres. Für Neueintritte (nach dem 01.08.) kann der Vorstand Ermäßigung gewähren. Beiträge und Umlagen sind fällig am 31.03. des jeweiligen Jahres. Bei späterem Eingang des Beitrages entsteht ein Säumniszuschlag von 10 %, der nach Aufforderung zu zahlen ist.
Bei Neueintritten nach dem 31.03. ist der Beitrag fällig zwei Wochen nach Bestätigung derAufnahme.
d) die Platz- und Spielordnung einzuhalten
e) nach Beschluss der Mitgliederversammlung einen Arbeitseinsatz zu leisten, an dessen Stelle einbestimmter Geldbetrag gezahlt werden kann. Ehrenmitglieder und passive Mitglieder sind von einem Arbeitseinsatz und der Geldzahlung befreit
f) auch sonst bei Selbsthilfeaktionen des Vereins mitzuarbeiten und den Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen.

Soweit die Rechtsordnung dies zulässt, ist in allen sich aus der Mitgliedschaft zum Verein ergebenden sportlichen und rechtlichen Angelegenheiten der Rechtsweg zu den Gerichten ausgeschlossen.

§ 11  Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ehrenrat.

Daneben bestellt der Vorstand Fachwarte.

Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 12  Mitgliederversammlung
  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
    Der Vorstand lädt alljährlich, spätestens im Februar, mit einer Frist von mindestens zwei Wochen die Mitglieder zu einer ordentlichen Versammlung ein. Diese muss bis spätestens 15.03. des laufenden Jahres stattgefunden haben. Die Einladung hat schriftlich oder per Email unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen.In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen sein:
    – Feststellung der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder
    – Genehmigung der Tagesordnung
    – Genehmigung der Niederschrift der letzten Mitgliederversammlung
    – Erstattung des Jahresberichts des Vorstandes und der Fachwarte sowie des Berichts der Kassenprüfer
    – Genehmigung der Abrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr
    – Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
    – Entlastung des Vorstandes und der sonst tätig gewordenen Vereinsorgane
    – Wahl des Vorstandes
    – Wahl der Kassenprüfer
    – Wahl des Ehrenrates
    – Anträge
    – Verschiedenes.
  1. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von seinem satzungsmäßigen Stellvertreter geleitet.
    Über die Verhandlungen ist eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
    Vor Durchführung der Wahl eines neuen 1. Vorsitzenden bittet der Versammlungsleiter ein anderes stimmberechtigtes Mitglied, die Versammlung solange zu leiten, bis die Wahl des 1. Vorsitzenden abgeschlossen ist.
  1. In allen Angelegenheiten sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Bei
    der Wahl des Jugendwartes sind alle Mitglieder stimmberechtigt, die das 14. Lebensjahr vollendet haben.
    Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.
    Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben ein Anwesenheitsrecht, auch wenn sie
    nicht stimmberechtigt sind.
    Zur Beschlussfassung ist die einfache Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich und ausreichend, es sei denn, dass die Beschlussfassung eine Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat oder eine Abstimmung nach Abs. 4 erfolgt. Bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
    Zur Gültigkeit der Beschlüsse ist erforderlich, dass jedem zu verhandelnden Gegenstand ein entsprechend formulierter Antrag zugrunde liegt. Die Anträge sind bis zum 31.12. des Vorjahres schriftlich zu stellen. Sie sind an die Vereinsmitglieder mit der Tagesordnung zu verschicken. Antragsberechtigt sind die stimmberechtigten Vereinsmitglieder und der Vorstand. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen und den Mitgliedern zuzustellen.
    Jedes stimmberechtigte Mitglied kann in allen Angelegenheiten, die der Beschlussfassung unterliegen, den “Schluss der Debatte” beantragen. Über den Antrag ist durch Mehrheitsbeschluss zu entscheiden
  1. In der Mitgliederversammlung vorgeschlagene Änderungen oder Ergänzungen von gestellten Anträgen sind zulässig, wenn die Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Gegenstand der Abstimmung kann sodann nur der Antrag in seiner neuen Fassung sein.
    Bei jedem Antrag darf das vorstehende Abstimmungsverfahren nur in Bezug auf einen Änderungs- oder Ergänzungsvorschlag durchgeführt werden. Werden mehrere Änderungs- oder Ergänzungsvorschläge unterbreitet, hat sich die Versammlung im Wege der Diskussion auf einen Vorschlag zu einigen. Erfolgt keine Einigung, so ist über den Antrag in seiner ursprünglich gestellten Fassung zu entscheiden.
§ 13  Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Ihrer Beschlussfassung unterliegen insbesondere die:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Mitglieder des Ehrenrates
c) Wahl des/der Kassenprüfer
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Bestimmung der Beiträge für das Geschäftsjahr und etwaiger Umlagen
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
g) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
h) Höhe der Vergütung barer Auslagen des Vorstandes (Vorstandspauschale)

§ 14  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von einer Woche, im Übrigen nach den Vorschriften, die für eine Einberufung einer ordentlichen Mitgliederversammlung gelten, einberufen. Die außerordentliche Versammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Versammlung. Der Vorstand muss eine außerordentliche Versammlung einberufen, wenn ein Viertel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt.

§ 15  Änderung der Vereinssatzung

Über Änderungen der Vereinssatzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 16  Vereinsvorstand
  1. Der Vorstand ist das ausführende Organ des Vereins.
    Er besteht aus fünf Mitgliedern:

    –  dem 1. Vorsitzenden
    –  dem 2. Vorsitzenden
    –  dem Schatzmeister
    –  dem Sportwart
    –  dem Jugendwart

    Zu seiner Unterstützung setzt der Vorstand Fachwarte gemäß Abs. 6 ein.

  1. Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende mit einem der übrigen Vorstandsmitglieder.
    Ein Vereinsmitglied soll nur ein Amt im Vorstand innehaben.
  1. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung einzeln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar in jedem ungeraden Jahren
    – der 1. Vorsitzende
    – der Schatzmeister
    – der Jugendwart,
    in jedem geraden Jahr
    – der 2. Vorsitzende
    – der Sportwart.
    Wiederwahl ist zulässig. Wählbar ist, wer auf der Mitgliederversammlung anwesend ist oder dessen Einverständnis schriftlich vorliegt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe einer Wahlperiode aus oder ist es zur Amtsführung (z.B. durch Krankheit) verhindert, so kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied kommissarisch mit der Wahrnehmung der Geschäfte bis zur nächsten Mitgliederversammlung beauftragen.
    In der nächsten Mitgliederversammlung ist sodann eine Nachwahl durchzuführen, jedoch nur für die restliche Amtszeit des ausgeschiedenen bzw. verhinderten Vorstandmitgliedes.
    Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  1. Die Sitzungen des Vorstandes sind vom 1. Vorsitzenden nach Bedarf oder, wenn es drei Mitglieder des Vorstandes beantragen, einzuberufen.
    Die Vorstandsbeschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  1. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die die genaue Aufgabenverteilung und Vertretung innerhalb des Vorstandes regelt sowie die Aufgaben der Fachwarte festlegt.
  2. Der Vorstand kann bis zu fünf Fachwarte bestellen. Folgende Aufgabenbereiche können von Fachwarten wahrgenommen werden:

    – Presse und Schriftverkehr (Presse- und Schriftwart)
    – Bezirks-Sportanlage (BSA-Wart)
    – Vergnügungsangelegenheiten (Vergnügungswart)
    – Breitensport (Breitensportwart).

    Die Fachwarte unterstützen den Vorstand in der Führung der Geschäfte des Vereins. Sie erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben eigenständig, jedoch unter der Verantwortung des gesamten Vorstandes. Den Fachwarten können weitere Aufgaben übertragen werden.

§ 17  Ehrenrat

Der Ehrenrat besteht aus 3 Mitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen dem Verein mindestens 15 Jahre angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

§ 18  Aufgaben des Ehrenrates

Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins. Er tritt auf Antrag jedes Vereinsmitgliedes zusammen und beschließt nach mündlicher Verhandlung, nachdem dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben ist, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.

Er kann folgende Maßnahmen treffen:

a) Verwarnung
b) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden, gegebenenfalls mit sofortiger Suspendierung bei Ausübung eines Amtes
c) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
d) Ausschluss aus dem Verein.

Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen.

Die Entscheidung des Ehrenrates ist endgültig und unanfechtbar.

§ 19  Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich auf die Dauer von 2 Jahren einen Kassenprüfer. Ist in einer Mitgliederversammlung die Wahl von 2 Kassenprüfern erforderlich, so wird zunächst ein Kassenprüfer mit einer Amtszeit von 2 Jahren und sodann ein Kassenprüfer mit einer Amtszeit von 1 Jahr gewählt. Die Kassenprüfer haben die Pflicht und das Recht, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

Wiederwahl ist zulässig, jedoch nicht in direkter Aufeinanderfolge. Die Kassenprüfer dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden.

$ 20  Auflösung des Vereins

Zur Beschlussfassung über die Vereinsauflösung ist eine Mehrheit von 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Erscheinen bei einer Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder, so ist die Abstimmung in der 4. Woche danach nochmals zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig und beschließt ebenfalls mit einer Mehrheit von 4/5.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hauptstadt Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Tennissports zu verwenden hat.

Stand: März 2017